ElternAkademie im Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Elternakademie im Rhein-Sieg-Kreis e.V.

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Satzung

Die Satzung der Elternakademie im Rhein-Sieg-Kreis e.V.

Satzung

„Elternakademie im Rhein-Sieg-Kreis e.V.”

Präambel:

  1. Die Elternakademie im Rhein-Sieg-Kreis e.V. ist konzipiert als ein Weiterbildungsträger speziell für Eltern/Erziehungsberechtigte. Präventive Bildungsarbeit der Elternakademie soll vor diesem Hintergrund für die Zielgruppe Eltern/Erziehungsberechtigte primär einen Beitrag dazu leisten, ein auf vertieftem Wissen basierendes Verständnis für die Entwicklungsphasen von Schülerinnen und Schülern zu generieren, ggf. Konflikte in diesem Kontext zu minimieren, aber auch Hilfen und Unterstützung durch Informationen, Vorträge, Tagungen sowie andere Angebote möglich zu machen. Die Elternakademie greift in einem Erwachsenen angemessenen Format Themen auf, die gerade für Eltern/Erziehungsberechtigte im Laufe der Schulzeit ihrer Kinder relevant werden können. Sie versteht sich als unterstützender Informations- und Bildungspartner, als eine Art Eltern-Coach jenseits traditioneller Schule-Eltern-Beziehungen.
  2. Alle Tätigkeiten des Vereins können und sollen von Personen aller Geschlechtsformen ausgeübt werden. In dieser Satzung ist ausschließlich zur besseren Lesbarkeit und zur praktischen Vereinfachung in allen Formulierungen die männliche Form gewählt worden.

§1 Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Eltern Akademie im Rhein-Sieg-Kreis" e.V. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet: „Eltern Akademie R-S-K".
  2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
  3. Sitz des Vereins ist Swisttal
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Erziehung einschließlich der Volks- und Berufsbildung
  • die Förderung der Wissenschaft
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • die Förderung der Jugend und deren Ausbildung
  • die Förderung der Kultur und der Völkerverständigung

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem

  • Eltern und Erziehungsberechtigten wissenschaftliche Erkenntnisse aus Kinder- und Jugendstudien sowie von Experten nachvollziehbar zugänglich zu machen und vorzustellen, um sie somit präventiv auf sozialisations- oder entwicklungsbedingte Situationen von Kindern und Jugendlichen im Schul- und Familienleben vorzubereiten,
  • ein Fort- und Weiterbildungszentrum für alle an Schule beteiligten Personengruppen zu etablieren
  • in „Notfällen" schnelle pädagogische Hilfe und Beratung anzubieten, inkl. Schulmeditation und Coaching
  • in einer Art „Lotsenfunktion" Eltern und Erziehungsberechtigte im Bedarfsfall zielführende Kontakte zu Ärzten, Therapeuten, Privatschulen, etc. zu vermitteln
  • für Eltern und Erziehungsberechtigte wirtschaftlich vorteilhafte Angebote und Fördermöglichkeiten zu erschließen und vorzustellen

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Steuerlich zulässige Entschädigungen können gezahlt werden. Diese müssen haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen und vom Vorstand beziffert werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können werden: a) Natürliche Personen, b) Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, c) Vereine und Personengesellschaften
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand zu richten.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand bestätigt dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid die Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. Januar des betreffenden Jahres.
  5. Gegen eine eventuelle Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Berufung einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person bzw. der Personenvereinigung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
  3. Ausschluss

a) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr.

b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung schriftlich zustellt.

c) Gegen einen eventuellen Ausschlussbescheid kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen, der an den Vorstand zu richten ist und über den in der folgenden Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

§6 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und am 10. Januar fällig bzw. bei Eintritt fällig wird.
  3. Mitglieder sind angehalten, ihre Beiträge durch ein SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen und erteilen ein entsprechendes Mandat mit der Verpflichtung, Änderungen zeitnah dem Vorstand mitzuteilen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Der Vorstand kann jederzeit, er muss aber zu einer Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.

4. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt angegebene Anschrift.

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands
d) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
e) Wahl von drei Kassenprüfern
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das folgende Jahr
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
i) Abschließende Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Berufsfällen

6. Mitgliedsanträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen aufgenommen werden, wenn diese spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beim Vorstand eingehen. Über später eingegangene Ergänzungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Anträge über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins müssen der Einladung beigefügt werden, ansonsten können sie erst in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9. Zu Beginn wählt die Mitgliedversammlung einen Protokollführer, der ein Beschlussprotokoll führen muss, welches aber ergänzend den wesentlichen Inhalt der Diskussionsbeiträge enthalten soll. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch die gesetzlichen oder tatsächlichen Vertreter der juristischen Personen ausgeübt werden.

11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

13. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder vorrangig als Präsenzveranstaltung und / oder virtuell per Chatroom oder durch Video-/ Telefonkonferenz. Dabei ist jedem Mitglied der Zugang anhand von Legitimationsdaten zu ermöglichen, soweit die technischen Voraussetzungen bei dem Mitglied vorliegen. Wenn eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung nicht möglich ist und die technischen Voraussetzungen einer virtuellen Mitgliederversammlung bei einem Mitglied nicht vorliegen, darf dieses Mitglied nicht von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Für diese Mitglieder muss eine andere Art der Mitwirkung z.B. schriftliche Abstimmung gewählt werden.

14. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

15. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

16. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahme einer Einzelwahl gewählt, es sei denn, die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Blockwahl.

17. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich

§9 Vorstand

1. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören

2. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden, der gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers ausüben soll
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister

3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorstand. Der Vorsitzende kann den Verein allein, im Vertretungsfalle können zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied durch Mehrheitsbeschluss benennen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Mitgliederversammlung keinen vollständigen Vorstand wählt.

6. Kann ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit eine andere Person mit diesen Aufgaben zu betrauen. Mitglieder des Vorstandes können auch für mehrere Vorstandsämter gewählt werden.

7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

8. Der Vorstand ist berechtig, ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

9. Der Vorstand des Vereins haftet dem Verein für einen bei Wahrnehmung ihrer Pflichten entstanden Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

10. Vergütungsregelung
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
c) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
d) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereines einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

11. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit in Präsensversammlungen gefasst.
In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch fernmündlich oder per E-Mail / Chatroom gefasst werden. Für die Protokollierung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Mitgliederversammlung.

12. Der Vorstand wird ermächtigt, anfallende notwendig werdende redaktionelle Änderung dieser Satzung selbständig vorzunehmen, falls diese von Behörden verlangt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren max. drei Kassenprüfer, von denen mindestens zwei an der Prüfung teilnehmen sollen.
  2.  Sie dürfen nicht zum Vorstand gehören.

§11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes / Datenschutzgrundverordnung des Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, ein Anspruch auf Berechtigung.
  3. Die Mitglieder willigen ein, dass im Rahmen und von Veranstaltungen angefertigte Foro- und Filmaufnahmen für Veröffentlichungen, Berichte, in Printmedien, Neue Medien und auf der Internetseite des Vereins unentgeltlich verwendet werden dürfen. Eine Verwendung der Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Aufnahmen ist an Dritte unzulässig.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Swisttal, die es jedoch ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.