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„Elternakademie im Rhein-Sieg-Kreis e.V.”
1. Zweck des Vereins ist
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem
a) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung schriftlich zustellt.
c) Gegen einen eventuellen Ausschlussbescheid kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen, der an den Vorstand zu richten ist und über den in der folgenden Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.
Organe des Vereins sind:
1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand kann jederzeit, er muss aber zu einer Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.
4. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt angegebene Anschrift.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands
d) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
e) Wahl von drei Kassenprüfern
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das folgende Jahr
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
i) Abschließende Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Berufsfällen
6. Mitgliedsanträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen aufgenommen werden, wenn diese spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beim Vorstand eingehen. Über später eingegangene Ergänzungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Anträge über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins müssen der Einladung beigefügt werden, ansonsten können sie erst in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9. Zu Beginn wählt die Mitgliedversammlung einen Protokollführer, der ein Beschlussprotokoll führen muss, welches aber ergänzend den wesentlichen Inhalt der Diskussionsbeiträge enthalten soll. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch die gesetzlichen oder tatsächlichen Vertreter der juristischen Personen ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
13. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder vorrangig als Präsenzveranstaltung und / oder virtuell per Chatroom oder durch Video-/ Telefonkonferenz. Dabei ist jedem Mitglied der Zugang anhand von Legitimationsdaten zu ermöglichen, soweit die technischen Voraussetzungen bei dem Mitglied vorliegen. Wenn eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung nicht möglich ist und die technischen Voraussetzungen einer virtuellen Mitgliederversammlung bei einem Mitglied nicht vorliegen, darf dieses Mitglied nicht von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Für diese Mitglieder muss eine andere Art der Mitwirkung z.B. schriftliche Abstimmung gewählt werden.
14. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
15. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
16. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahme einer Einzelwahl gewählt, es sei denn, die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Blockwahl.
17. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich
1. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden, der gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers ausüben soll
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister
3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorstand. Der Vorsitzende kann den Verein allein, im Vertretungsfalle können zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied durch Mehrheitsbeschluss benennen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Mitgliederversammlung keinen vollständigen Vorstand wählt.
6. Kann ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit eine andere Person mit diesen Aufgaben zu betrauen. Mitglieder des Vorstandes können auch für mehrere Vorstandsämter gewählt werden.
7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8. Der Vorstand ist berechtig, ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
9. Der Vorstand des Vereins haftet dem Verein für einen bei Wahrnehmung ihrer Pflichten entstanden Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
10. Vergütungsregelung
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
c) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
d) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereines einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
11. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit in Präsensversammlungen gefasst.
In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch fernmündlich oder per E-Mail / Chatroom gefasst werden. Für die Protokollierung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Mitgliederversammlung.
12. Der Vorstand wird ermächtigt, anfallende notwendig werdende redaktionelle Änderung dieser Satzung selbständig vorzunehmen, falls diese von Behörden verlangt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Swisttal, die es jedoch ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.